§14a


§14a und was er bedeutet

Die Einführung des § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ist ein wichtiger Schritt zur Förderung der Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in das Stromnetz. Die EnWG-Novelle zielt darauf ab, die Nachfrage nach Strom durch den Einsatz von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen flexibler zu gestalten. Durch die Steuerung dieser Geräte können Lastspitzen abgefangen und das Netz stabil gehalten werden, insbesondere wenn ein Überangebot an Strom aus erneuerbaren Quellen vorhanden ist – oder wenn es zu Engpässen kommt.

Zur Vermeidung einer Überlastung des Netzes kann der Netzbetreiber einzelne Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen oder Wallboxen auf eine Leistung von 4,2 Kilowatt (kW) drosseln. Als Gegenleistung berechnet er – unabhängig von der tatsächlichen Steuerung (Drosselung) – nur ein reduziertes Netzentgelt.

Wie wird § 14a EnWG in der Praxis umgesetzt?

Der § 14a EnWG bietet Verbraucherinnen und Verbrauchern verschiedene Optionen zur Steuerung ihres Strombezugs. Sie können entweder ihre Anlagen direkt vom Netzbetreiber steuern lassen oder einen zulässigen Strombezugswert erhalten, den sie mit einem eigenen Energiemanagementsystem koordinieren. Letzteres erlaubt eine flexible Nutzung und Integration selbst erzeugter Energiemengen, wie etwa aus Solaranlagen. Dadurch kann eine Wallbox mehr Strom beziehen, wenn dieser aus eigener Produktion stammt.

Netzbetreiber sind verpflichtet, das Netz vorausschauend auszubauen und müssen Leistungsreduzierungen sowie mögliche zukünftige Maßnahmen in ihre Netzausbauplanung einbeziehen. Die Steuerungseingriffe werden transparent auf einer gemeinsamen Internetplattform dargestellt, was eine öffentliche Nachvollziehbarkeit bei Überlastungsproblemen und notwendigem Netzausbau gewährleistet. So profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Reduzierung der Netzentgelte, während sie gleichzeitig zur Netzstabilität beitragen.

Wie berechnet sich die Reduzierung der Netzentgelte?

Die Einführung des § 14a EnWG ermöglicht Betreiberinnen und Betreibern von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen eine Reduzierung der Netzentgelte im Austausch für die netzorientierte Steuerung ihrer Geräte. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat für das Jahr 2024 verschiedene Modelle der Netzentgeltreduzierung festgelegt, aus denen Betreiberinnen und Betreiber wählen können:

Modul 1: Pauschale Netzentgeltreduzierung

Dieses Modul bietet eine pauschale Reduzierung des Netzentgelts, die bundeseinheitlich festgelegt wird und einmal jährlich gewährt wird. Die Reduzierung liegt je nach Netzgebiet zwischen 110 und 190 Euro (brutto) pro Jahr, was einer Reduzierung von 50 bis 95 Prozent des Netzentgelts entspricht.

Modul 2: Prozentuale Netzentgeltreduzierung

Hierbei erfolgt eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 Prozent. Dabei handelt es sich nicht um den Arbeitspreis des Energieliefervertrags. Ein separater Zähler ist erforderlich, um den Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung genau zu erfassen. Diese Methode ist besonders geeignet für Wärmepumpen.

Modul 3: Zeitvariable Netzentgelte ab 2025

Hat der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung Modul 1 gewählt, kann er sich zusätzlich ab 2025 für ein zeitvariables Netzentgelt entscheiden (Modul 3). Durch dieses neu hinzugekommene zeitvariable Netzentgelt sollen Lastspitzen im Netz reduziert werden. Der Netzbetreiber legt unterschiedliche Preisstufen innerhalb eines Tages fest, die die typische Auslastung seines Netzes berücksichtigen. Der Verbraucher wird über ein besonders niedriges Entgelt angereizt, seine Verbräuche in Zeiten zu verschieben, in denen die Netzauslastung niedrig ist.

Modul 3 muss von den Netzbetreibern erst ab dem 1. April 2025 abgerechnet werden, da hierzu die Digitalisierung in der Niederspannung weiter fortgeschritten sein muss. Wenn der Netzbetreiber nicht sehen kann, welchen Effekt er durch die preislichen Anreize erzielt hat, kann er auch die Steuerungsmaßnahmen nicht anpassen. Dazu kommt, dass der Umsetzungsaufwand die Marktakteure vor größere Herausforderungen stellt. Diesem wird hier mehr Zeit eingeräumt.

Wenn Sie eine steuerbare Verbrauchseinrichtung installieren möchten, welche Schritte sind erforderlich?

Wenn Sie eine neue steuerbare Verbrauchseinrichtung in Betrieb nehmen möchten, gibt es einige Schritte zu beachten:

Zunächst müssen Sie sich für eine Art der Ansteuerung entscheiden, was für jede Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtungen relevant ist. Dabei sollten Sie sich von Fachleuten beraten lassen, da Ihre Entscheidung die erforderlichen technischen Einrichtungen beeinflusst. Es stehen verschiedene Ansteuerungsmethoden zur Verfügung, darunter die Direktansteuerung oder die Ansteuerung über ein Energie-Management-System (EMS). Diese ist besonders geeignet für mehrere Verbrauchseinrichtungen hinter dem Netzanschluss.

Nach Ihrer Entscheidung müssen Sie die Inbetriebnahme Ihrer neuen steuerbaren Verbrauchseinrichtung Ihrem Netzbetreiber im Voraus melden. Das ist gemäß § 19 Absatz 2 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) weiterhin erforderlich.

Als Betreiberin oder Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung müssen Sie sicherstellen, dass diese mit den notwendigen technischen Mess- und Steuerungseinrichtungen ausgestattet ist. Dazu gehört grundsätzlich ein intelligentes Messsystem und eine entsprechende Steuerungseinrichtung, die eine sichere Kommunikation ermöglicht.

Für den Einbau dieser technischen Einrichtungen können Sie entweder Ihren Messstellenbetreiber beauftragen oder sich direkt an Ihren Netzbetreiber wenden. Hier haben Sie bei uns den Vorteil dass wir bei der Installation der Anlage bereits ein intelligentes Messsystem einbauen und alles mit dem zuständigen Netzbetreiber koordinieren

Welche Geräte fallen unter die neuen Regelungen

  • Private Ladepunkte für Elektromobile (Wallbox)

  • Wärmepumpen inkl. Zusatz- oder Notheizungsvorrichtungen / Heizstäben

  • Geräte zur Raumkühlung (Klimaanlagen), welche fest im Gebäude installiert und zentral steuerbar sind

  • Stromspeicher

  • Der Leistungsbezug liegt über 4,2 kW

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